Öffentliche Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einschließlich der Ortsdurchfahrten sind bis zu ihrem Mittelpunkt, die Gehwege in voller Breite, die Gossen bei Bedarf, mindestens einmal in zwei Wochen, zu reinigen. Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.
Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, Wildgräsern und Wildkräutern, sonstigem Unrat sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlicher Fahrbahnstellen.
Bei Schneefall sind werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr die Gehwege mindestens in der Breite von 1 m freizuhalten. Dies gilt entsprechend bei Vorhandensein von nur einem ausgebauten Gehweg. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, ist ein 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.
Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen, damit ein sicherer Weg vorhanden ist.
Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird.
Bei Tauwetter sind die Gossen und Einlaufschächte von Schnee und Eis zu säubern, die Gehwege sind von vorhandenem Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn eine Glättegefahr nicht mehr besteht. Wird Streusalz verwendet, so sind die behandelten Wege nach dem Auftauen des Schnees und Eises unverzüglich zu säubern.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an das Team des Ordnungsamtes (Tel.: 04131/1201-161, -162 und -166).