Mit dem Ziel, mögliche Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger/ortsnaher Unternehmen) bei Auftragsvergaben effektiv vorzubeugen, müssen im Sinne einer nachträglichen Transparenz diverse Informationen über die vergebenen Aufträge veröffentlicht werden. Dies wird „Ex-Post-Transparenz“ genannt.
Wenn das jeweilige Auftragsvolumen (ohne Umsatzsteuer) einen Wert von 25.000,00 € überschreitet, sind die Informationen unmittelbar im Anschluss an das durchgeführte Vergabeverfahren zu veröffentlichen.
Gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A ist nach Zuschlagserteilung über jeden vergebenen Auftrag bei
• beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000,00 € ohne Umsatzsteuer oder
• freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 15.000,00 € ohne Umsatzsteuer
zu informieren.
Informationen von Vergaben, die unter die oben genannten Regelungen fallen, werden hier für sechs Monate veröffentlicht.