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Allgemeinverfügung der Samtgemeinde Bardowick - Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper) in ausgewählten Bereichen der Samtgemeinde Bardowick auch in der Zeit vom 31.12.2023 bis zum 01.01.2024

Aufgrund der §§ 1, 2 und 11 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird für das Gebiet der Samtgemeinde Bardowick in der Zeit vom 31.12.2023 bis 01.01.2024 folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

  1. Untersagt wird das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Umkreis von 100 m von stroh- oder reetgedeckten Häusern. 

 

  1. Untersagt wird das Abschießen von Leuchtraketen im Umkreis von 200 m von stroh- oder reetgedeckten Häusern.   

 

  1. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Ordnungsverfügung verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 50.000,00 € belegt werden.

 

 

Begründung:

Generell dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nur von Erlaubnisinhabern verwendet werden, ausgenommen in der Zeit vom 31. Dezember bis zum 01. Januar (siehe § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz -1. SprengV-); nur in dieser Zeit dürfen alle Personen über 18 Jahre diese pyrotechnischen Gegenstände verwenden.

 

Da nicht alle Personen im Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen ausreichend geübt sind, entsteht durch unsachgemäßen Umgang ein erhöhtes Gefahrenpotenzial. Vor allem Gebäude mit weicher Bedachung -wie Stroh- und Reetdächer- sind naturgemäß besonders brandempfindlich und von daher besonders zu schützen.

 

Die Samtgemeinde Bardowick als zuständige Gefahrenabwehrbehörde kann gem. § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV anordnen, dass zum Schutz dieser gefährdeten Gebäude beim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ein Mindestabstand eingehalten wird. Die vorgenannten Abstände sind Erfahrungswerte, bei denen eine Gefährdung der Häuser weitestgehend ausgeschlossen werden kann.

 

Insbesondere aufgrund der ländlichen Gegebenheiten gibt es eine Vielzahl an brandempfindlichen Gebäuden in der Samtgemeinde Bardowick. Um diese und vor allem die Bürger und Bürgerinnen zu schützen, ist diese Allgemeinverfügung ermessensgerecht. Nichtsdestotrotz wird kein allgemeines Abbrennverbot ausgesprochen, sodass immer noch die Möglichkeit besteht, Feuerwerkskörper zu zünden.

 

Wer entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 Nr. 9 der 1. SprengV, diese kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € bestraft werden.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da ein wirksamer Brandschutz der brandempfindlichen Gebäude gewährleistet werden muss. Es ist deshalb nicht hinnehmbar, wenn durch das Einlegen von Rechtsmitteln das Abbrennverbot zunächst gegenstandslos gemacht und dieser Schutz dadurch unterlaufen werden könnte.

 

 

Bekanntgabe:

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden.

 

 

 

 

 

Bardowick, den 29.11.2023

Im Auftrag

 

 

Wegner

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