In der Versammlung wird zunächst von den anwesenden Personen die Gründung der Partei beschlossen. Im Anschluss beschließt die Gründungsversammlung das Parteiprogramm und die Satzung. Um die Partei nach außen zu vertreten, muss ein Vorstand gewählt werden (satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes). Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
Es muss ein Protokoll der Gründungsversammlung erstellt werden. Das Protokoll muss enthalten:
- Anwesende Mitglieder
- Ort
- Datum
- Zeit der Versammlung
- Tagesordnung der Versammlung mit den Beschlussfassungen
- zur Parteigründung
- zur Satzung und
- zum Programm sowie
- die demokratische und geheime Wahl des Vorstandes
Das Protokoll sollte von der/dem Parteivorsitzenden oder einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern sowie von der Protokollführerin/dem Protokollführer handschriftlich unterschrieben werden.
Nach der Gründungsversammlung beginnt die eigentliche Arbeit für die Partei: neue Mitglieder werben, Strukturen aufbauen, Orts-, Kreis- oder Landesverbände gründen und an Wahlen teilnehmen. Die Partei mischt sich in aktuelle politische Debatten ein, nennt ihre Standpunkte, entwirft Lösungsvorschläge und stellt ein Wahlprogramm auf.
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor einer Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.
§ 6 Parteiengesetz (PartG)