Samtgemeinde Bardowick
Wappen der Region

Grundschulen

Samtgemeinde Bardowick

Schulstraße 12
21357 Bardowick
04131 1201 - 0
04131 1201 - 800
Postanschrift:
Schulstraße 12
21357 Bardowick
04131 1201 - 0
04131 1201 - 800

Leistungsbeschreibung

In der Grundschule werden Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülern Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang.

Zu Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Ebenfalls schulpflichtig werden die Kinder, die bis zum folgenden 30.09. des Schuljahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, einschließlich der Kinder, die am 01.10. ihren 6. Geburtstag haben.

Auf Antrag der Sorgeberechtigten können weiterhin Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme trifft der/die jeweilige Schulleiterin. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.


Grundschule Bardowick (mit Außenstelle in Horburg)
Grundschule Handorf
Schäfer-Ast-Grundschule Radbruch
Grundschule Vögelsen

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihr Kind etwa 15 Monate vor der Einschulung bei der für Sie zuständigen Grundschule persönlich anmelden. Häufig erhalten Sie hierzu eine Einladung. Erkundigen Sie sich vorher bei der Schule, welche weiteren Formulare sie neben der Geburtsurkunde und dem Impfpass benötigen.

Außerdem findet die Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes statt. Hierfür erhalten Sie eine Einladung.

An wen muss ich mich wenden?

  • Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Schuleinzugsbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Zuständige Stelle

  • zuständige Grundschule
  • Schuleingangsuntersuchung: Kinder- und Jugendärztlicher Dienst des Gesundheitsamtes

Voraussetzungen

  • Der Wohnort liegt in Niedersachsen

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Der Anmeldetermin wird durch den Schulträger in ortsüblicher Weise in der Regel in der Zeit vom 1. bis 8. Dezember bekanntgegeben. Dieser wird erfahrungsgemäß im Mai/Juni im Jahr, bevor das Kind schulpflichtig wird, liegen.
  • Die formlose Erklärung zum Hinausschieben des Schulbesuchs um ein Jahr ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.

Bearbeitungsdauer

  • keine Bearbeitungsdauer

Anträge / Formulare

  • Formulare erhalten sie von der zuständigen Grundschule oder dem Schulträger
  • Onlineverfahren: nein
  • Schriftformerfordernis: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Was sollte ich noch wissen?

Inklusion/ Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung: In Niedersachsen sind alle Schulen inklusive Schulen. Sie ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten und barrierefreien Zugang. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können entscheiden, ob ihr Kind eine Grundschule oder eine Förderschule besuchen soll. Da der Primarbereich der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen ausgelaufen ist, gehen alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in die Grundschule. Ansprechpartner sind neben der Grundschule die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) und die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI).

Sprachförderung: Seit dem Schuljahr 2018/2019 wird die Sprachentwicklung aller Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, dort durch die sozialpädagogischen Fachkräfte beobachtet, dokumentiert und alltagsintegriert gefördert. Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, ist die Sprachkompetenz des Kindes zu erfassen, ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten darüber zu führen und bei Bedarf eine individuelle und differenzierte Sprachförderung einzuleiten. Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte besuchen, stellt die zuständige Grundschule im Rahmen der Schulanmeldung die Sprachkenntnisse fest und richtet für Kinder, die im Schuljahr vor der Einschulung keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, Sprachfördermaßnahmen ein. Diese Sprachförderung ist im Niedersächsischen Schulgesetz rechtlich verankert und die Teilnahme daran ist für die betreffenden Kinder verpflichtend (vorgezogene Schulpflicht).

Zuständige Grundschule: Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Grundschule ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Kindes an der für den Schuleinzugsbezirk zuständigen Grundschule.

Allgemeine Informationen „Die Grundschule in Niedersachsen“
Broschüre: Das niedersächsische Schulwesen

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Öffnungszeiten

    • Montag, Dienstag und Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
      Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 15.00 - 18.30 Uhr
      Mittwoch geschlossen!
  • Ansprechperson

    • Bild
      Frau Wormstedt
      Abteilung:
      Familie, Bildung
      Raum:
      E.7
      Telefon
      04131 1201-401
  • Barrierefreiheit

    • Aufzug vorhanden: ja
    • Rollstuhlgerecht: ja
  • Verkehrsmittel

    • Fahrplanauskunft