Samtgemeinde Bardowick
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Melderegisterauskunft Erteilung einfach

Samtgemeinde Bardowick - Einwohnermeldeamt (Bürgeramt)

Schulstraße 12
21357 Bardowick
04131 1201 - 133
04131 1201 - 134
04131 1201 - 814
Postanschrift:
Schulstraße 12
21357 Bardowick
04131 1201 - 133
04131 1201 - 134
04131 1201 - 814

Leistungsbeschreibung

Auf Antrag kann über eine dritte Person eine Melderegisterauskunft erteilt werden. Die Auskunft wird vom Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde Bardowick erteilt. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Person hier mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.

Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.

Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt das Einwohnermeldeamt über einzelne Einwohner(innen) der Samtgemeinde Bardowick folgende Auskünfte:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschrift

Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit das Einwohnermeldeamt jede Verwechslung ausschließen kann. Die Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde Bardowick.

Voraussetzungen

  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
  • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
  • Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
  • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskünfte können schriftlich formlos bzw. persönlich beantragt werden. Die anfragende Person muss sich ausweisen können.

Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen.

Welche Gebühren fallen an?

Einfache Melderegisterauskunft für privaten Zweck:                                   
9,80 Euro

Einfache Melderegisterauskunft für gewerblichen Zweck:                          
12,80 Euro

 

Was sollte ich noch wissen?

Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema "Meldewesen" auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Öffnungszeiten

    • Montag und Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
      Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 15.00 - 17.30 Uhr
      Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 15.00 - 18.30 Uhr
      Mittwoch geschlossen!
  • Ansprechperson

    • Bild
      Frau Fallapp
      Abteilung:
      Einwohnermeldeamt
      Raum:
      E.4
      Telefon
      04131 1201-133
      Frau Frolow
      Abteilung:
      Einwohnermeldeamt
      Raum:
      E.3
      Telefon
      04131 1201-134
      Bild
      Frau Schwarz
      Abteilungsleitung
      Abteilung:
      Bürgeramt
      Raum:
      E.4
      Telefon
      04131 1201-131
  • Barrierefreiheit

    • Aufzug vorhanden: ja
    • Rollstuhlgerecht: ja
  • Sonstige Angaben

    • Fotoautomat
  • Verkehrsmittel

    • Fahrplanauskunft