Mit der Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 01.11.2015 ist für eine Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich.
Der Wohnungsgeber hat bei der Anmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber – oder eine von ihm beauftragte Person/Stelle- der meldepflichtigen Person zum meldepflichtigen Vorgang nach § 17 BMG den Einzug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.