Samtgemeinde Bardowick
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Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis

Samtgemeinde Bardowick - Ordnungsamt

Schulstraße 12
21357 Bardowick
04131 1201 - 0
04131 1201 - 800
Postanschrift:
Schulstraße 12
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Leistungsbeschreibung

Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchte (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis der Samtgemeinde Bardowick. Die Erlaubnis muss beantragt werden.

Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn die das Spiel spielende Person nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.

Die Erlaubnis berechtigt nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Inhaberin/Inhaber der Erlaubnis kann jede natürliche und juristische Person sein. Bei Personengesellschaften benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).

Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Samtgemeinde Bardowick.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen

  • Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder eines Abdruckes davon
  • die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn

  • Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
  • Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.

Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn

Das Spiel muss

  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
  • Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
  • in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)

veranstaltet werden. In Gaststätten dürfen höchstens 3 solcher Spiele veranstaltet werden.

§ 27 Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ggf. Personalausweises oder Reisepasses
  • ggf. Gesellschaftsvertrag
  • bei eingetragenen Unternehmen
    • Auszug aus dem Handelsregister
  • bei einer GmbH & Co. KG
    • Auszug für die GmbH und die KG
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder ein Abdruck hiervon

Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Bei juristischen Personen ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister außerdem auch für die juristische Person vorzulegen.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen  verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der gewerbetreibenden Person erfüllt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.9.3  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 1.180,00 EUR an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Öffnungszeiten

    • Montag, Dienstag und Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
      Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 15.00 - 18.30 Uhr
      Mittwoch geschlossen!
  • Ansprechperson

    • Frau Seidel
      Abteilung:
      Ordnungsamt
      Raum:
      E.12
      Telefon
      04131 1201-163
  • Barrierefreiheit

    • Aufzug vorhanden: ja
    • Rollstuhlgerecht: ja
  • Verkehrsmittel

    • Fahrplanauskunft