Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Wochenmärkten
Samtgemeinde Bardowick - Ordnungsamt
Schulstraße 12
21357 Bardowick
Postanschrift:
Schulstraße 12
21357 Bardowick
Leistungsbeschreibung
Die Samtgemeinde Bardowick kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.
§ 67 Gewerbeordnung (GewO)
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Samtgemeinde Bardowick.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO)§ 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.