Innerhalb der geschlossenen Ortslage wird den Eigentümern der an öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke, ganz gleich ob bebaut oder unbebaut, die Reinigung der Straßen einschließlich Winterdienst übertragen. Art, Maß und Umfang der Straßenreinigungspflicht sind der Straßenreinigungsverordnung zu entnehmen. Danach ist die Straßenreinigung grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in zwei Wochen durchzuführen.
Straßen im Sinne dieser Verordnung sind nicht nur die eigentlichen Fahrbahnen, sondern auch die Gossen, Parkspuren, Geh- und Radwege, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sowie sonstige öffentliche Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Straßen.
Bei Schneefall sind Gehwege in einer Breite von mindestens 1 m freizuhalten.
Werktags sind die Geh- und Radwege in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr sicher begehbar und befahrbar zu halten, indem einer Rutschgefahr durch Bestreuen mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln vorgebeugt wird.