Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde.
Nach § 56 Absatz 4 Personenstandsgesetz (PStG) ist es möglich, die Eheurkunde auch von einem anderen Standesamt ausstellen zu lassen, wenn die beteiligten Standesämter die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen. Entsprechende Auskünfte zur Machbarkeit erteilen die Standesämter.
§ 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)