Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden.
Der Flecken Bardowick und die Gemeinde Barum erheben als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird. Wohnungen, die ausschließlich der Einkommenserzielung dienen, sind keine Zweitwohnungen.
Als Bemessungsgrundlage dient der jährliche Mietaufwand.