Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen erhoben werden.
Die Gemeinden im Gebiet der Samtgemeinde Bardowick erheben als örtliche Aufwandsteuer eine Vergnügungssteuer. Besteuert wird die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld oder Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Einspielergebnis. Für Spielgeräte, die keine Geldspielgeräte sind, wird eine Pauschalsteuer erhoben.
Einzelheiten regelt sie jeweilige Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde.