Die öffentlichen Verwaltungen sind auf den pünktlichen Eingang ihrer Steuern und sonstigen Geldforderungen angewiesen, um ihren Aufgaben der Allgemeinheit gegenüber in vollem Umfang gerecht werden zu können. Deshalb wird auf die fortlaufende Überwachung des rechtzeitigen Zahlungseingangs besonderes Augenmerk gelegt. Zuständig für die Vollstreckungen im gesamten Bereich der Samtgemeinde Bardowick ist die Samtgemeindekasse als Vollstreckungsbehörde.
Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung aller öffentlich-rechtlichen und teilweise privatrechtlichen Geldforderungen der Samtgemeinde Bardowick sowie im Wege der Amts- bzw. Vollstreckungshilfe anderer Behörden und Gläubiger (z.B. andere Gemeinden, Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio etc).
Die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richtet sich nach den Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetzen. In Niedersachsen ist das das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungs-gesetz in der zur Zeit geltender Fassung (NVwVG). Der Beitreibung und Zwangsvollstreckung unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners. Für die Zwangsvollstreckung von privatrechtlichen Forderungen wird das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid, Vollstreckungs-bescheid durch das Amtsgericht) angewendet.
Mahnung (§ 4 NVwVG)
Die Mahnung hat den Zweck, den Zahlungspflichtigen vor der Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen nochmals an seine fällige Geldleistung zu erinnern und Gelegenheit zu geben, die Forderung freiwillig (mindestens innerhalb eine Woche) zu begleichen. Die Mahnung erfolgt i.d.R. schriftlich, dabei werden Mahngebühren erhoben. Die Höhe der Mahngebühr wird in der Vollstreckungskostenverordnung geregelt. Sie richtet sich nach der Höhe des gemahnten Betrags (§ 2 der Kostenverordnung). Außerdem stellt die Mahngebühr einen Ersatz für den Aufwand dar, den die Vollstreckungsbehörden aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung geschuldeter Geldleistungen haben.
Regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen können auch durch ortsübliche Bekanntmachung gemahnt werden.
Die Gemeinden sind gemäß § 240 Abgabenordnung wegen verspäteter Zahlung verpflichtet Säumniszuschläge von Steuern, Gebühren und Beiträgen zu erheben die am Fälligkeitstag nicht bezahlt werden. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % der jeweiligen auf volle 50,00 € abgerundeten Hauptschuld.
Die Mahnung ist Voraussetzung für die Vollstreckung wegen Geldleistungen (es gibt aber Ausnahmen).
Vollstreckung (§ 3 NVwVG)
Erfolgt keine Reaktion auf die Mahnung wird die Zwangsvollstreckung der Forderung eingeleitet. Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehen weitere Kosten (Pfändungs- Wegnahme- oder Verwertungsgebühren, Auslagen wie Zustellungskosten, Kosten des Gerichtsvollziehers, Gerichtskosten usw.), die vom Schuldner zusätzlich zu tragen sind.
Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen umfassen:
- Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge
- Forderungspfändungen (z.B. Konto-, Lohn-, Sozialleistungs-, Renten-, Lebensversicherungen und Mietpfändungen)
- Wohnungsdurchsuchungsverfahren
- Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
- Einleitung eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen
Vollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen umfassen:
- Zwangsversteigerung von Immobilien
- Zwangsverwaltungen
- Zwangssicherungshypotheken
Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Lüneburg) durchgeführt.