Versteigerergewerbe Erlaubnis
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Lüneburg
Auf dem Michaeliskloster 4
21335 Lüneburg
Postanschrift:
Auf dem Michaeliskloster 4
21335 Lüneburg
Leistungsbeschreibung
Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt. Dies gilt auch für die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes im stehenden Gewerbe und auf Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung (GewO).
Für Versteigerungen im Reisegewerbe gelten weitere Bedingungen.
§§ 64 bis 68 Gewerbeordnung (GewO)Sections 64 to 68 Trade Code (GewO)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der auftraggebenden Personen oder der bietenden Personen erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Sie gilt im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung.
Die Gewerbeordnung ermächtigt die zuständige Stelle für die
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten
Ausnahmen, insbesondere von der Erlaubnispflicht, zuzulassen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Lüneburg.
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Bearbeitungsdauer: 3 MONATEonate
§ 6a Gewerbeordnung (GewO)