Samtgemeinde Bardowick
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Haushalt der Samtgemeinde

Samtgemeindehaushalt

Mit dem „Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften“ vom 15.11.2005 und der GemHKVO vom 22.12.2005 hat das Land Niedersachsen für seine Kommunen ein einheitliches neues Haushalts- und Rechnungswesen vorgeschrieben, das insbesondere den Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen der Kommune abbilden soll. Die landesweite Umsetzung soll zum 01.01.2012 abgeschlossen sein.

Die Samtgemeinde Bardowick hat zum 01.01.2009 den Haushalt auf das "Neue Kommunale Rechnungswesen" (NKR) umgestellt und einen in Teilhaushalte und Produkte gegliederten Haushaltsplan beschlossen. Der Haushaltsplan besteht aus 5 Teilhaushalten und insgesamt 43 Produkten.

Das NKR setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
 
1. die Ergebnisrechnung (planerisch „Ergebnishaushalt“)

2. die Finanzrechnung (planerisch „Finanzhaushalt“)

3. die Vermögensrechnung („Bilanz“ in der Planungsphase nicht vorgesehen)


1. Ergebnishaushalt :

Im Ergebnishaushalt werden die Aufwendungen und Erträge ausgewiesen und beplant. Nach § 82 Absatz 4 NGO muss der Ergebnishaushalt ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen entspricht.

2. Finanzhaushalt :

Im Finanzhaushalt werden die Ein- und Auszahlungen gebucht. Dies erfolgt gleichzeitig mit der Buchung im Ergebnishaushalt. Zusätzlich zu den Buchungen im Ergebnishaushalt werden hier die Ein- und Auszahlungen für die Investitionen ausgewiesen. Nicht dargestellt werden im Finanzhaushalt die Abschreibungen und Sonderposten.

3. Vermögensrechnung:
Die Vermögensrechnung läuft bereits seit längerem im Hintergrund. Es wird das Vermögen erfasst und bewertet. Mit Aufstellung der Eröffnungsbilanz soll erstmals der vollständige Nachweis der Vermögens- und Schuldensituation der Samtgemeinde Bardowick erfolgen.
Die Erfassung und Bewertung des Vermögens ist auch eine Voraussetzung für die korrekte Berechnung der Abschreibungen und der Sonderposten.

 

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