Die Termin für den Brexit wurde noch einmal verschoben. Spätestens auf Ende Oktober 2019. Dennoch drängt die Zeit um sich auf einen britischen EU-Austritt einzustellen. Wissen Sie welche Veränderungen dadurch auf Ihr Unternehmen zukommen? Wenn nicht, dann hilft Ihnen unser Brexit Quick Check, den wir in Zusammenarbeit mit der internationalen Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing entwickelt haben. Folgende Fragen sollten Sie sich stellen:
- Beschäftigen Sie Mitarbeiter mit UK-Staatsbürgerschaft in Ihrem Unternehmen?
Wenn die Antwort „JA“ ist, sollten Sie ihre Mitarbeiter beim Erwerb eines Aufenthaltstitels unterstützen. Weiter Informationen dazu finden Sie unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/brexit/faqs-brexit.html
- Unterhält Ihr Unternehmen Vertragsbeziehungen zu Unternehmen mit Sitz in UK?
Wenn die Antwort „JA“ ist, dann sollten Sie diese Verträge prüfen. Sind hierin Regelungen mit Bezug auf das EU-Gebiet enthalten oder gibt es Aussagen zu Preisen oder Zöllen, dann kann eine Vertragsauflösung durch Wegfall der Geschäftsgrundlage oder eine Vertragsanpassung erforderlich sein. Beim Abschluss von Neuverträgen sollte EU-Recht vereinbart werden.
EU-weit geltende Gerichtsentscheidungen werden ab dem Brexit in Großbritannien nicht mehr durchsetzbar sein. Es ist also ratsam laufende Verfahren bis zum BREXIT abzuschließen.
- Unterhält Ihr Unternehmen Handelsbeziehungen zur Belieferung von Ausgangsstoffen oder Waren mit Unternehmen in UK?
Wenn die Antwort „JA“ ist, dann muss Ihnen klar sein, dass die Warenverkehrsfreiheit, die im Europäischen Wirtschaftsraum gilt, für Lieferungen von und nach UK fällt.
Dadurch werden nicht nur Ein- und Ausfuhrzöllen erhoben, sondern es können auch Zertifikate die durch Institute mit Sitz in UK erteilt wurden (z.B. CE-Kennzeichnungen) ungültig werden. Deshalb sollten Sie sich rechtzeitig darum bemühen, dass diese Zertifikate auf Institute innerhalb der EU übertragen werden.
- Ist Ihr Unternehmen in eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung mit UK involviert?
Wenn die Antwort „JA“ ist, dann müssen die Verfahrensregelungen zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung in Ihrem Unternehmen ggf. angepasst werden. Der Art. 46 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass eine Übermittlung ohne einen Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 DSGVO) nur mit geeigneten Garantien möglich ist. Wie diese Garantien erbracht werden können zeigt Art. 46 Abs. 2 DSGVO auf. Derzeit ist unklar ob UK noch vor dem Austritt ein entsprechendes Datenschutzniveau zusichert und so rechtzeitig einen Angemessenheits-beschluss erlangen kann. Sollten sich Unternehmen nicht auf diesen Fall eines fehlenden Angemessenheitsbeschlusses vorbereiten und entsprechende Maßnahmen treffen, drohen Bußgelder.
- Hält Ihr Unternehmen Markenrechte?
Wenn die Antwort „JA“ ist, dann muss Ihnen klar sein, dass Unionsmarken lediglich in der EU gelten also mit dem Brexit ihre Wirkung in UK verlieren. In Bezug auf Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist es allerdings unwahrscheinlich, dass die Schutzrechtsinhaber diese Schutzrechte nicht in britische Schutzrechte umwandeln können. Ob dies, im Falle eines harten Brexit, jedoch kostenfrei und automatisch passieren ist nicht sicher.
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